


Satzung des Schützenvereins Mussum
Der Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum 1. des laufenden Monats.
Der Vorstand kann über Ausnahmen von der vorgenannten Mitgliedschaftsregelung zur Aufnahme in den Verein beschließen.
Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird sofort wirksam.
Die Mitgliedschaft endet im Falle des Todes sofort.
Hat der Verstorbene eine Ehepartnerin wird diese als Witwe beitragsfrei in den Verein aufgenommen und zu jedem Schützenfest eingeladen.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Gegen den schriftlichen Ausschlußbescheid ist die
Anrufung der Mitgliederversammlung binnen eines Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig.
Der Ausschluß wird sofort wirksam, bei Anrufung der Mitgliederversammlung jedoch erst nach der Mitgliederversammlung.
Die Vereinsmitglieder haben einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe und Zeitpunkt der Zahlung von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 4 -
Der Vorstand des Vereins setzt sich aus dem geschäftsführenden und den befehlenden Mitgliedern zusammen.
Die geschäftsführenden Mitglieder führen die Bezeichnung
1) Vorsitzender (Präsident)
2) 1. Beisitzer (Geschäftsführer)
3) 2. Beisitzer
4) Kassierer
5) Schriftführer
die befehlenden Mitglieder führen die Bezeichnung
6) Hauptmann
7) stellv. Hauptmann
8) Oberleutnant
9) Leutnant
10) Fähnrich
11) Oberfeldwebel
12) 1. Adjutant
13) 2. Adjutant
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist aber nur der
geschäftsführende Vorstand; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Die übrigen Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vor-
stand mit den gleichen Rechten wie der geschäftsführende Vorstand, jedoch ohne Vertretungsbefugnis.
Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden, der Gesamtvorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.